Wer seine Gartenarbeit in fremde Hände legt, kann diesen Aufwand steuerlich geltend machen. Worauf sollte man bei der Steuererklärung achten?
Am 20. März ist kalendarischer Frühlingsanfang. Zeit, den Garten wieder aufzuhübschen. Rückblickend aufs vergangene Jahr erledigen zudem jetzt viele ihre Steuererklärung. Dabei sollte man wissen, dass man Gartenarbeiten unter Umständen auch von der Steuer absetzen kann. Was sollte man beachten?
Gartenarbeiten erledigen viele selbst, andere beauftragen zum Beispiel für das Rasenmähen einen Fachmann. Manchmal ist man zudem auf die Hilfe von Profis angewiesen, die etwa die Terrasse pflastern – oder man beauftragt für manche Arbeiten oder die Neugestaltung einen Gartenbaubetrieb, Garten- oder Landschaftsbauer. Bestimmte Kosten dafür kann man in einem gewissen Rahmen von der Steuer absetzen. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) auf ihrer Web site informiert hatte. Was gilt bei einer Fremdvergabe?
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Kleinere Arbeiten zur Gartenpflege wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Heckenschneiden fallen steuerlich unter die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Sprich, solche Aufwendungen, die theoretisch auch ein Haushaltsmitglied hätte erledigen können. Hier beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent an den Kosten. Der Unterschied zu Handwerkerleistungen: Für diese Arbeiten könne man sogar bis zu 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen, betonen die Fachleute. Will heißen: 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten werden vom Finanzamt anerkannt, solange der Betrag eine Grenze von 4.000 Euro nicht übersteigt.
Wichtig als Nachweis für die Steuererklärung ist der VLH zufolge, dass man die entsprechenden Rechnungen über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg bei Nachfrage vorlegen kann. Zudem sollte man darauf achten, dass Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sind. Denn Materialkosten dürfen nicht abgesetzt werden.
2. Handwerkerleistungen
Größere Arbeiten im Garten, additionally alles, was in Richtung Gartengestaltung geht, fällt dagegen für gewöhnlich unter die Handwerkerleistungen. Additionally zum Beispiel größere Mengen Erde ausheben, eine Terrasse pflastern oder Rollrasen legen, wie es auch in einem früheren Bericht der Deutschen Presse-Agentur zum Thema heißt. Dabei gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für die haushaltsnahen Dienstleistungen. Der einzige Unterschied liege allerdings darin, dass Finanzämter Handwerkerleistungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr anerkennen.
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Kosten für Gartenarbeiten: Rechnungen überweisen
Die VLH hat noch einen anderen Hinweis: Damit das zuständige Finanzamt die Kosten für Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung anerkenne, müsse die Rechnung mit Rechnungsnachweis bezahlt werden. Eine Möglichkeit sei die Financial institution-Überweisung. In Bar bezahlte Rechnungen, selbst mit einer Quittung, erkenne das Finanzamt nicht an, informierte die VLH zudem auf ihrer Web site.